Branchen News

Hier finden Sie aktuelle Informationen rund um das Thema Automaten- und Automatenaufstellung.

>> Merkur / Gauselmann stellt V23 vor

Mit V23 fließen Erfahrung, Expertise und Know-how aus der Praxis in das Gauselmann Produktportfolio. Dies ist der Grundstein um eine neue Ära des Spielerlebnisses einzuläuten.
Brandneue Spiele, tolle neue Feature Spielepakete, das innovative Bonus-Spiel sowie die neue Walzenskalierung bieten Ihren Spielgästen ein Spielerlebnis der Extraklasse.

Neu: Spannung in den Buchungspausen! Mit dem Bonus-Spiel Fruitinator sorgen wir selbst in der spielfreien Zeit für Nervenkitzel. Der Spielgast profitiert von den im Bonus-Spiel erzielten Bits und kann am Ende des Bonus-Spiels frei über diese verfügen. Eine negative Bank bleibt nach Ablauf des Bonus-Spiel für den Gast folgenlos. Das heißt "Non-Stop Spielspaß"!

Die neue Spielpaket-Generation V23 ist für alle HD-Geräte verfügbar und beinhaltet zahlreiche neue Spiele, die die Herzen Ihrer Gäste höher schlagen lassen und für ein atemberaubendes Erlebnis sorgt.
Das neue TOP-Spiel Gong-Hei Gong-Hei versetzt das Spielprinzip des erfolgreichen Eye Of Horus nach Asien.

Informieren Sie sich über unsere Geldspielgeräte mit Merkur V23 Power Feature.

>> Bundeseinheitliche Sperrdatei für Spielhallen und Gastronomie ab dem 1. Juli 2021 PflichtSperrdatei für Spielhallen und Gastronomie ab 01.07.2021

Mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag gilt eine Anschlusspflicht für alle Glücksspielformen (Spielhalle, Gastronomie, Lotterie, Sportwetten und Online) an das neue spielformübergreifende bundesweite Sperrsystem “Oasis“ zum derzeit offiziell gültigen Stichtag dem 01.07.2021.

Das heißt für Sie, dass Sie für die Fortführung Ihres Spielbetriebs ab Juli 2021 eine praxistaugliche und sichere Freischaltlösung benötigen.

Die Grundvoraussetzung ist nur ein Internetanschluss vor Ort. Wenn dieser noch nicht vorhanden ist, sollten Sie diesen als erstes bei einem Anbieter Ihrer Wahl beauftragen.

Die Sperrdatenbank OASIS wird von der HZB in Hessen verwaltet. Informationen zum Antrag finden Sie hier.

Wir empfehlen, sich frühzeitig mit dem Thema zu beschäftigen und sich auf den Termin vorzubereiten. Ohne zugelassene Lösung, dürfen nach dem Stichdatum keine Gelspielgeräte betrieben werden. Es ist damit zu rechnen, dass die Ordnungsämter verstärkte Kontrollen durchführen und Verstöße mit Bußgeldern geahndet werden.

Für Fragen steht Ihnen unser Vertriebsteam gerne unter der Service-Telefonnummer 0 52 51 89 78 0 zur Verfügung.

>> Information zur neuen technischen Richtlinie 5.0

Sämtliche zur Zeit auf dem Markt befindlichen Geldspielgeräte verlieren zum 10.11.2018 Ihre Zulassung und dürfen dann nicht mehr betrieben werden.

Es ist daher erforderlich, dass sämtliche Geldspielgeräte rechtzeitig ausgetauscht, oder gem. TR 5.0 umgebaut werden.

Um sicher zu stellen, dass die Geräte rechtzeitig ausgetauscht oder umgebaut werden, ist es dringend erforderlich, dass Sie sich bereits heute mit uns telefonisch in Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Mehr zur TR 5.0 finden Sie hier.

Sie erreichen uns unter Tel. 0 52 51 89 78 22 oder 0 52 51 89 78 27.

>> Änderung der Prüfplakette an Geldspielgeräten ab Mai 2016

Bisher hieß es „gültig bis“. Neu ist „geprüft am“.
Auf Anweisung der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) darf der Hersteller der Prüfplaketten nur noch die neue Version ausliefern. Bisher stand auf den Prüfplaketten, bis wann das Gerät eine gültige Laufzeit hatte. Jetzt steht auf den Prüfplaketten, wann das Gerät geprüft wurde. Die gültige Laufzeit einer Geräteprüfung – 24 Monate – ändert sich dadurch nicht.
Beispiel: Prüfdatum des Geräts – der 15.03.2016. Bisher: Gültig bis 31.03.2018.

NEU: Geprüft am 15.03.2016 – somit eine Laufzeit bis 31.03.2018.

Um das korrekte neue Ablaufdatum zu ermitteln, müssen bei der neuen Prüfplakette immer ab Ende des Prüfmonats 24 Monate addiert werden. Dies ergibt sich aus der technischen Richtlinie für Geldspielgeräte. In der Richtlinie heißt es wörtlich: Die Aufstellberechtigung jedes einzelnen Gerätes beträgt zunächst 24 Kalendermonate. Danach darf das Gerät nur aufgestellt werden, wenn eine gemäß § 7 SpielV kostenpflichtige Prüfung durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen oder eine von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt zugelassene Stelle stattgefunden hat … Die Prüfbescheinigung und die Prüfplakette dürfen nicht älter als zwei Jahre sein, beginnend ab Ende des Monats, in dem diese Dokumente ausgestellt worden sind.

>> Ab dem 10. November 2015 gilt ein verschärfter Jugendschutz in der Gastronomie

Auszug aus der Spieleverordnung § 3 Absatz 1 Satz 3 ( ist am 10.11.2015 in Kraft getreten). „Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen“.

Somit müssen alle Geräte in der Gastronomie ab dem 10. November 2015 einer ständigen Aufsicht unterliegen, sowie über eine technische Einrichtung zur Einhaltung des Jugendschutzes verfügen. Dieses war bis dato nur im Falle von drei aufgestellten Geräten nötig. Ab dem 10. November 2015 muss diese Maßnahme auch bei der Aufstellung von bereits ein oder zwei Geräten umgesetzt werden. Dies gilt natürlich weiterhin auch bei drei Geräten, welche ja noch bis 2019 aufgestellt werden dürfen.